Wie funktioniert Wohn-Riester?

Bei der Finanzierung des eigenen Heims stehen Ihnen unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung. Neben der für gewöhnlich notwendigen Aufnahme eines Kredits für den Bau oder Kauf einer Immobilie spielen der Anteil des Eigenkapitals und die Finanzierung der Rückzahlungen die wesentliche Rolle. Um eigenes Kapital aufzubauen oder Schulden abzutragen gibt es verschiedene Modelle. Ziel des Wohn-Riester ist es, die Darlehensschulden mit staatlicher Förderung schneller abtragen zu können, um im Rentenalter ein schuldenfreies Eigenheim zu besitzen. Doch was ist Wohn-Riester überhaupt und welche Vor- und Nachteile bringt diese Finanzierungsform mit sich?

Was ist Wohn-Riester?

Im Jahre 2002 wurde die sogenannte Riester-Rente eingeführt. Die Bürger sollen dazu angehalten werden, neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine private Altersvorsorge zu etablieren. Um einen höheren Anreiz dafür zu schaffen, werden bestimmte Vorsorgemodelle – sogenannte Riester-Verträge – zusätzlich staatlich gefördert. Die Förderung findet dabei innerhalb des Einkommensteuersystems statt, die gesetzlichen Grundlagen zur Riester-Rente finden sich daher im Einkommensteuergesetz wider (§§ 10a und 79 ff. EStG). Genauer wird eine finanzielle Zulage auf eingezahlte Beiträge in einen Riester-Vertrag sowie ein Sonderausgabenabzug in der Steuererklärung gewährt. Auf der anderen Seite sind die späteren Auszahlungen aus Riester-Verträgen steuerpflichtig, sobald diese beginnen. Das gilt analog auch für Wohn-Riester.

Nach wesentlichen Reformen bei der privaten Alterssicherung ist es seit 2008 beziehungsweise 2014 möglich, selbstgenutztes Wohneigentum in eine Riester-Förderung einzubeziehen. So gibt es seitdem neben dem geförderten Vermögensaufbau (Geld-Riester) auch die Eigenheimrente (Wohn-Riester). Idee dabei ist, dass Wohneigentum ebenfalls als private Altersvorsorge betrachtet werden kann. Mit Wohn-Riester wird die Schuldentilgung beschleunigt, sodass Wohneigentum schneller für die Eigentümer schuldenfrei wird.

Die staatliche Förderung beim Wohn-Riester kann dabei auf zwei unterschiedliche Arten erfolgen. Wenn Sie einen Riester-Vertrag zum privaten Vermögensaufbau haben (Geld-Riester), kann dieses Kapital auch zur Finanzierung des Baus oder Kaufs einer eigenen förderungsfähigen Immobilie genutzt werden. In der anderen Variante werden die Beiträge zum Wohn-Riester als Finanzierungsinstrument zur Darlehenstilgung verwendet. Diese Verträge sind analog zum Geld-Riester.

Entnahme aus Geld-Riester

In der ersten Variante haben Sie einen Riester-Vertrag in der Vergangenheit zur privaten Alterssicherung geschlossen – zu der Zeit mit dem Ziel, Geldvermögen aufzubauen. Nun ist es möglich, aus diesen Ansparungen den ganzen Betrag oder einen Teilbetrag herauszunehmen und für die Schuldentilgung der eigenen Wohnung oder des Eigenheims zu nutzen. Wenn nur ein Teilbetrag aus der Riester-Ansparung entnommen wird, müssen Sie weitere Grenzen beachten. Mindestens 3.000 Euro müssen im Geld-Riester-Vertrag verbleiben und mindestens 3.000 Euro müssen entnommen werden. Somit ist eine Teilentnahme nur möglich, wenn mindestens 6.000 Euro im Geld-Riester-Vertrag angespart wurden.

Finanzierung mit Wohn-Riester

Soll die Kreditrückzahlung für den Kauf oder Bau einer Immobilie mit Wohn-Riester finanziert werden, gibt es hier noch einmal unterschiedliche Varianten. Bei der ersten Variante wurde ein Annuitätendarlehen aufgenommen. Das bedeutet, dass das Darlehen mit gleichbleibenden Raten aus Tilgungs- und Zinsanteil über die Laufzeit zurückgezahlt wird. Entsprechend verändern sich Tilgungs- und Zinsanteile bei der Rückzahlung. Ein Wohn-Riester-Vertrag fördert hier einfach die Rückzahlung, indem der Förderanteil einen Teil der Finanzierung trägt.

In der zweiten Variante haben Sie einen Bausparvertrag zusätzlich abgeschlossen. Über den Bausparvertrag sparen Sie Eigenkapital für die Finanzierung des Eigenheims an. Wird der Bausparvertrag zuteilungsreif und Sie entscheiden sich für den Kauf oder Bau einer Immobilie, dann erhalten Sie ein zinsgünstiges Darlehen. Auch hier finanziert das Wohn-Riestern einen Teil der Rückzahlung beziehungsweise ist Bestandteil der Ansparung im Bausparvertrag.

Bei der Bausparkombifinanzierung erhalten Sie ein Vorfinanzierungsdarlehen für den Bau oder Kauf der Immobilie. Das bedeutet, dass über die Laufzeit nur die Zinsen gezahlt werden. Eine Tilgung findet nicht statt. Gleichzeitig sparen Sie Kapital mit einem Bausparvertrag an. Ist dieser zuteilungsreif, lösen Sie das Vorfinanzierungsdarlehen ab und zahlen das Bauspardarlehen wie oben beschrieben weiter zurück. Wohn-Riester finanziert auch hier anteilig die Rückzahlung beziehungsweise die Beiträge.

Wer ist förderungsberechtigt?

Die staatliche Förderung im Rahmen eines Riester-Vertrags können nur bestimmte Personengruppen erhalten. Das gilt für Geld-Riester ebenso wie für Wohn-Riester. Diese Gruppe ist insgesamt sehr groß, sodass Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit zu diesem Kreis gehören.

Namentlich sind insbesondere förderungsberechtigt rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, Beamte und andere Personen im Staatsdienst sowie Bezieher von Arbeitslosen- oder Krankengeld. Geringfügige Beschäftigte können ebenfalls förderungsberechtigt sein, wenn sie eigene Beiträge zur Sozialversicherung zahlen und sich nicht befreien lassen. Wer vor dem 67. Lebensjahr aufgrund von Erwerbsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehungsweise eine Pension erhält und vorher zum förderungsfähigen Personenkreis zählte, kann ebenfalls einen Wohn-Riester-Vertrag abschließen.

Wer nicht zu diesen Gruppen zählt, könnte mittelbar förderungsberechtigt sein. Das ist dann der Fall, wenn der Ehepartner zu einem förderungsberechtigten Personenkreis gehört und einen eigenen Riester-Vertrag hat. In dem Fall kann auch der ursprünglich nicht förderungsberechtigte Partner einen Vertrag mit dem Mindesteigenanteil von 60 Euro abschließen.

Wofür darf Wohn-Riester genutzt werden?

Grundsätzlich kann Wohn-Riester für selbstgenutzten Wohnraum eingesetzt werden. Förderungsfähig sind damit typischerweise das eigene Wohnhaus oder eine Eigentumswohnung. Wohn-Riester ist aber auch möglich für eine eigene Wohnung innerhalb eines eigenen Mehrfamilienhauses oder eine Genossenschaftswohnung. Besteht in Zusammenhang mit der Wohnung ein eigentumsähnliches Recht oder ein Dauerwohnrecht, kann auch hier ein Wohn-Riester-Vertrag geschlossen werden. Gegebenenfalls kann Wohn-Riester auch für Umbauten, insbesondere zur Barrierefreiheit, verwendet werden.

Gefördertes Wohneigentum muss dabei grundsätzlich als Hauptwohnung genutzt sein. Zweitwohnungen, Ferienwohnungen und -häuser sind somit von der Förderung ausgeschlossen. Das förderungsfähige Wohneigentum kann auch außerhalb Deutschlands sein, wenn der Wohnort innerhalb der Europäischen Union liegt oder in einem Staat, mit dem ein Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum besteht, zum Beispiel die Schweiz.

Förderungshöhen und Sonderausgabenabzug

Ein Wohn-Riester-Vertrag ist grundsätzlich so gestaltet, dass die Zulagen (Förderung) als Tilgungsbestandteil in den Darlehensvertrag einfließen oder als Ansparungsbestandteil in einen Bausparvertrag. Die Grundzulage beträgt 175 Euro im Jahr (pro einzahlender Person). Um Familien besonders zu fördern, gibt es zudem Kinderzulagen. Für Kinder, die vor 2008 geboren wurden, beträgt die Zulage 185 Euro. Jedes Kind, das ab 2008 geboren wurde, bringt 300 Euro als Zulage. Eine Familie mit einem erwachsenen Einzahler, einem 2007 geborenen Kind und einem 2009 geborenen Kind würde somit 660 Euro als maximale Zulage erhalten.

Die volle Zulage wie oben beschrieben wird nur dann gewährt, wenn jährlich mindestens vier Prozent des sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens aus dem jeweiligen Vorjahr in den Wohn-Riester-Vertrag eingezahlt werden. Der Vier-Prozent-Anteil setzt sich aber aus der Zulage und dem Mindesteigenanteil für die volle Zulage zusammen.

Beispiel: Im Vorjahr wurden 25.000 Euro brutto verdient. Vier Prozent davon sind 1.000 Euro. Um die volle Grundzulage zu erhalten, müssen Sie 1.000 Euro abzüglich 175 Euro – ergibt 825 Euro – als Mindesteigenanteil in den Wohn-Riester-Vertrag einzahlen. Für obige Familie würde das bedeuten, dass mindestens 340 Euro (1.000 Euro abzüglich 660 Euro Zulagen) eingezahlt werden müssen.

Für den Mindesteigenanteil gibt es eine Unter- und Obergrenze. So müssen immer mindestens 60 Euro selbst eingezahlt werden, auch wenn die Zulagen die Vier-Prozent-Grenze selbst schon überschreiten. Auf der anderen Seite werden maximal 2.100 Euro gefördert. Sind Sie unter 25 Jahre alt, erhalten Sie zudem eine einmalige Zulage in Höhe von 200 Euro.

Wohn-Riester erlaubt zudem, dass die Sparleistung (die vier Prozent des Vorjahreseinkommens) in der Steuererklärung des aktuellen Jahres als Sonderausgabe geltend gemacht werden kann. Das bedeutet, die Sparleistung kann voll vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Auf die sich ergebenen Steuerersparnis müssen die Grund- und Kinderzulagen wieder gegengerechnet werden. Die Differenz ergibt den tatsächlichen Steuervorteil. Insgesamt ergibt sich somit als Gesamtförderung genau die Summe aus staatlichen Zulagen und Steuervorteil. Es kann vertraglich festgelegt werden, dass auch dieser Steuervorteil zur Tilgung herangezogen wird.

Wohn-Riester unterliegt einer nachgelagerten Steuerpflicht

Zu beachten ist, dass bei Wohn-Riester eine nachgelagerte Steuerpflicht besteht. Im Gegensatz zu Geld-Riester wird bei Wohn-Riester im Alter keine Auszahlung aus dem angesparten Kapital ausgeschüttet, aber diese Verträge müssen steuerlich gleichbehandelt werden. Da eine Steuerpflicht aus den Riester-Ausschüttungen besteht, wird bei Wohn-Riester somit eine Ausschüttung im Alter fiktiv unterstellt.

Dafür wird ein Wohnförderkonto geführt. Die jährlichen Beiträge werden hier dem Wohnförderkonto gutgeschrieben. Die fiktiven Einzahlungen werden mit zwei Prozent jährlich verzinst. Mit Vollendung des 67. Lebensjahrs des Vertragsinhabers wird das Wohnförderkonto aufgelöst. Analog wie beim Geld-Riester wird nun eine Auszahlung bis zum 85. Lebensjahr unterstellt. Die Auszahlungen erhöhen die Einkünfte und sind zu versteuern, auch wenn diese nur fiktiv sind. Ob und in welchem Umfang Steuern entstehen, hängt von der persönlichen Situation ab. Die zusätzliche Steuerbelastung kann aber durchaus erheblich sein.

Alternativ zur gleichmäßigen fiktiven Auszahlung kann das Wohnförderkonto sofort aufgelöst werden. In dem Fall werden 70 Prozent der Gesamtsumme als einmalige Einkünfte in dem betreffenden Steuerjahr als steuerpflichtiges Einkommen hinzugerechnet. 30 Prozent entfallen als Rabatt. Die Steuerlast in diesem Jahr fällt entsprechend hoch aus. In den weiteren Jahren ergibt sich dann aber keine weitere zusätzliche Steuerlast mehr. In die Einmalbesteuerung kann auch zu einem späteren Zeitpunkt gewechselt werden.

Fazit

Wohn-Riester-Verträge ermöglichen es, schneller die Darlehensschulden bei Kauf oder Bau eigenen Wohnraums zu tilgen. Die Förderung hat allerdings auch eine negative Seite: Es entsteht im Alter eine zusätzliche Steuerlast. Dieser muss begegnet werden, beispielsweise indem die eingesparten Ratenzahlungen wieder angelegt werden. Ob und welcher Vertrag genau sich rechnet, hängt aber an vielen Faktoren. Sie müssen sich somit genau erkundigen, welche Variante für Sie am geeignetsten erscheint, oder ob in ihrem Fall Wohn-Riester keine gute Alternative darstellt. Tendenziell scheint Wohn-Riester für geringer Verdienende und Familien mit zwei und mehr Kindern attraktiver.

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