Risikobegrenzungsgesetz

Das seit August 2008 geltende Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken, das Risikobegrenzungsgesetz, regelt unter anderem den Umgang mit der Abtretung des Darlehensgebers von Kreditforderungen. Anlass und Hintergrund dafür ist der Verkauf von Krediten und Darlehen. Bis damals war es möglich und durchaus auch gängige Praxis, dass Banken und Sparkassen die Baudarlehen weiterverkauften, ohne dass der Bauherr davon erfuhr oder etwas dagegen unternehmen konnte. Die dadurch entstandenen Folgen waren teilweise fatal. Sie reichten bis hin zur Wertstellung, also zur Kündigung des Baudarlehens. Heutzutage müssen die Kreditinstitute den Darlehensnehmer für den Fall einer Abtretung der Darlehensforderung, oder beim Wechsel eines Darlehensgebers informieren. Der Bauherr sollte noch einen Schritt weitergehen und in dem Vertrag für das Baudarlehen festhalten, dass nur mit seiner ausdrücklichen Zustimmung eine Weitergabe des Baudarlehens durch Verkauf oder Abtretung möglich ist. Damit ist er auf der sicheren Seite, dass ohne ihn nichts geschehen kann. In vielen Fällen hat eine Weitergabe des Darlehensanspruches keine Auswirkung auf die laufende Baufinanzierung. Das ändert sich jedoch schnell, wenn beim Bauherrn beispielsweise Zahlungsprobleme erkennbar sind. Seine Hausbank wäre gesprächsbereit und kulant. Das kann, muss aber beim neuen Gläubiger nicht so sein. Ab jetzt kann sich die Situation problematisch bis hin zu unlösbar entwickeln, sprich bis zur Wertstellung des Baudarlehens mit einer anschließenden Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung. Das klammert der Bauherr dadurch aus, dass er sich ein vertragliches Mitentscheidungsrecht vorbehält.

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