Instandhaltungsrücklage

Immobilienkäufer, die sich für eine Eigentumswohnung entschieden haben, müssen in der Regel neben den Aufwendungen für den Immobilienkredit auch eine Instandhaltungsrücklage finanzieren. Die jeweils vereinbarte Rücklage wird meist monatlich gezahlt und auf einem Konto angespart. Die Höhe der Rücklage ist abhängig von der Größe und natürlich dem Alter des Objektes. Dabei gilt, dass die Rücklage umso höher sein sollte, je älter das Haus ist. Schließlich müssen bei älteren Immobilien öfter Modernisierungen durchgeführt werden. Mit dem Geld sollen notwendige Reparaturen oder Modernisierungen der Immobilie finanziert werden, um deren Wert über die Jahre zu erhalten. Die gesetzliche Grundlage der Instandhaltungsrücklage ist das Wohnungseigentumsgesetz. Hier wird unter anderem geregelt, wie hoch die zu zahlende Rücklage je Miteigentümer ist und wann diese zu zahlen ist. Sofern in der Gemeinschaftsordnung nichts anderes geregelt ist, orientiert sich die Höhe der Instandhaltungsrücklage nach dem Miteigentumsanteil, der wiederum festgeschrieben ist.

Die Verwendung der Gelder wird gemeinschaftlich geprüft

Die Verwaltung der Gelder wird zumeist vom Hausverwalter übernommen. Wichtig ist hierbei, dass der Hausverwalter die Gelder getrennt von seinem Vermögen verwaltet, damit diese jederzeit verfügbar sind. Zudem können sie bei eventuell vorhandenen Schulden des Verwalters oder gar einer Insolvenz nicht zur Tilgung verwendet werden. Sollten Modernisierungen oder Renovierungen anstehen, wird in der Hausgemeinschaft entschieden, wie mit den vorhandenen Geldern verfahren werden soll. Wurde schließlich von allen Eigentümern entschieden, welche Maßnahme mit der Rücklage durchgeführt werden sollen, kann der Verwalter die Handwerker beauftragen und schließlich die Arbeiten abwickeln. Verbleibende Geldbeträge werden für kommende Maßnahmen verwahrt.

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