Grundschuld

Mit der Grundschuld wird ganz allgemein ein Forderungsanspruch des Geldgebers als Gläubiger im Grundbuch der Immobilie eingetragen. Bei der Baufinanzierung handelt es sich dabei um das Baudarlehen. Der Darlehensgeber sichert sich in zweifacher Hinsicht ab. Zum einen geht es bei der Bonitätsprüfung darum, dass der Bauherr finanziell dauerhaft in der Lage ist, Zinsen und Tilgung bezahlen zu können. Zum anderen muss das Baudarlehen als solches besichert werden; und zwar für den „Worst Case“; das heißt für den schlimmsten Fall, dass die gesamte Rückzahlung unmöglich wird. Gründe dafür sind das Ableben des Hauptverdieners, seine Erwerbs- oder Berufsfähigkeit durch Krankheit beziehungsweise Unfall, oder auch durch Arbeitslosigkeit. In einer solchen Situation kann das Baudarlehen mit seinem aktuellen Saldo, wie es heißt, nicht mehr bedient werden. Um den Darlehenssaldo trotdem ausgeglichen zu bekommen, muss die Immobilie verkauft oder zwangsversteigert werden. Damit der Darlehensgeber von dem Verkaufserlös profitiert, muss sein Anspruch im Grundbuch eingetragen sein. Das geschieht mit der Grundschuld als einem Grundpfandrecht nach den §§ 1191 ff BGB, des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine andere Form der Grundbuchbesicherung ist die Hypothek. Dabei ist entscheidend, an welchem Rang, also an welcher Stelle in der Reihenfolge weiterer Grundbuchbesicherungen die Grundschuld oder Hypothek steht. Der Financier eines Baudarlehens im sechsstelligen Eurobetrag wird die Baufinanzierung nur dann übernehmen, wenn sie erstrangig, also an erster Stelle im Grundbuch besichert wird. Damit ist er auch der erste Gläubiger, dessen Forderung aus dem Verkaufs-/Versteigerungserlös ausgeglichen wird.

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