Erbbaurecht

Das Erbbaurecht gibt einer Person das zeitlich beschränkte Recht, auf dem Grundstück einer anderen Person zu bauen und zu leben, ohne das Grundstück selbst erwerben zu müssen. Da das Grundstück die mitunter kostspieligste Komponente des Hausbaus ausmacht, wurde das Erbbaurecht ursprünglich eingeführt, um sozial schwächeren Schichten die Möglichkeit zum Hausbau zu geben. Das Erbbaurecht wird durch einen Erbbaurechtsvertrag gesichert, der in der Regel auf 50, 60 oder 99 Jahre Laufzeit ausgerichtet ist und dem Grundstückseigentümer meist, aber nicht gezwungenermaßen einen monatlichen oder jährlichen Erbbauzins in Aussicht stellt. Die vertraglichen Vereinbarungen werden ins Grundbuch übertragen, wo sie fortan an erster Stelle stehen. Da das Erbbaurecht den Erbbaurechtsnehmer zur Veräußerung, Belastung und Vererbung des Grundstücks bemächtigt, wird es zusätzlich auf ein gesondertes Grundbuchblatt eingetragen, das als Erbbaugrundbuch bekannt ist. Sobald die vertraglich festgelegte Zeit verstrichen ist, erlischt das Erbbaurecht und das Grundstück geht mit allen Rechten wieder an den Grundstückseigentümer über. Wenn der Erbbaurechtsnehmer ein Gebäude auf dem Grundstück errichtet hat, bleibt dieses Gebäude aber in seinem Besitz, das heißt, der Besitz zerfällt und der Grundstückseigentümer kann das Gebäude unter Umständen durch Zahlung einer noch zu verhandelnden Summe vom ehemaligen Erbbaurechtsnehmer ablösen.

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