Abgeschlossenheitsbescheinigung

Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung wird vom Bauaufsichtsamt der betreffenden Gemeinde für Eigentumswohnungen und Teileigentum ausgestellt. Die Behörde bestätigt darin offiziell, dass zwei oder mehrere Wohnungen nach Wohnungseigentumsgesetz voneinander abgeschlossen sind. Dieses offizielle Dokument ist immer erforderlich, wenn ein neugebautes oder saniertes Gebäude in Wohnungseigentum oder Teileigentum aufgeteilt werden soll, das heißt, wenn die Wohnungen eines Gebäudes einzeln verkauft werden sollen. Ohne die Bescheinigung erhalten einzelne Wohnungen keinen eigenen Grundbucheintrag. Die Wohnungen müssen zur Ausstellung des Dokuments baulich getrennt und voneinander unabhängig zu betreten sein, so in der Regel über einen abschließbaren Zugang zu jeder Wohneinheit. Eine zusätzlich erforderliche Anforderung für die Bescheinigung ist zum Beispiel der Nachweis über Wände und Decken, die dem Schall- und Wärmeschutz genügen. Seit dem Jahr 2007 dürfen die Bundesländer die Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung in gesetzlich geregelten Einzelfällen auch dann anerkennen, wenn ein öffentlich-rechtlicher Sachverständiger damit beauftragt wurde. Hinsichtlich des Wohnungsmarktes dient die Zahl der jährlich ausgestellten Abgeschlossenheitsbescheinigungen als statistischer Indikator für die Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen. Dieser Indikator hilft beispielsweise bei der zeitlichen Beobachtung von Wohnungsprivatisierung und den damit zusammenhängenden Verlusten hinsichtlich Mietwohnraums. Wohnungsprivatisierung muss allerdings nicht zwangsläufig mit sofortigen Mietraumverlusten zusammenhängen, da die Dokumente von Wohnungseigentümern häufig auch vorrätig bestellt werden, falls zukünftig Privatisierungen erforderlich werden.

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