Abgeltungssteuer – das müssen Sie beachten

Die Abgeltungssteuer ist eigentlich ein Thema, das aus Sicht vieler Menschen ausschließlich Kapitalanleger mit vergleichsweise hohem Guthaben betrifft. Doch auch im Rahmen einer Baufinanzierung sollte die Abgeltungssteuer berücksichtigt werden, vor allem dann, wenn ein Bausparvertrag eingebunden wird. Während der Anspardauer fallen auch hier Zinsen an, die freigestellt werden müssen. Entsprechende Aufträge und Formulare können direkt beim Berater oder online abgerufen werden.

Die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge

Als Kapitalerträge gelten alle Einkünfte, die durch die Anlage von Vermögen erzielt werden. Hierzu gehören in erster Linie Zinserträge, aber auch Erträge aus Investmentfonds, Dividenden von Aktien sowie Kursgewinne bei Wertpapieranlagen. Seit 2009 müssen Anleger auf diese Einkünfte die so genannte Abgeltungssteuer zahlen. Sie beträgt pauschal 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, sofern Anleger kirchensteuerpflichtig sind. Bei einem Ertrag von 1.000 Euro müssen somit fast 300 Euro an den Staat abgeführt werden. Um Kleinsparer zu schonen und sie nicht vom Sparen abzuhalten, gibt es allerdings einen Freibetrag, bis zu dem keine Steuern erhoben werden. Der Freibetrag liegt bei 801 Euro pro Person und steht Babys ebenso zu wie Arbeitnehmern, Rentnern und Selbstständigen. Voraussetzung zur Nutzung des Freibetrags ist allerdings, dass ein Freistellungsauftrag gestellt wird.

Das Wichtigste zur Abgeltungssteuer

  • Pauschalsteuer in Höhe von 25 Prozent
  • Fällig auf alle Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, Fondsausschüttungen)
  • Möglichkeit zur Nutzung von Freibeträgen (801 Euro pro Person / 1.602 Euro für Ehepaare)
  • Sparerpauschbetrag muss schriftlich gestellt werden
  • Ohne Sparerpauschbetrag werden Steuern direkt belastet und ans Finanzamt überwiesen

Der Freistellungsauftrag für Kapitalerträge

Der Freistellungsauftrag, der seit der Einführung der Abgeltungssteuer oft auch unter der Bezeichnung Sparerpauschbetrag zu finden ist, stellt alle Kapitalerträge bis zu dem im Auftrag genannten Betrag frei. Hierbei ist es möglich, bei einer Bank den vollständigen Freibetrag von 801 Euro zu stellen oder diese Beträge zu splitten. So können Kapitalanlagen auch bei verschiedenen Banken und Bausparkassen angelegt werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass der Gesamtfreibetrag von 801 Euro pro Person bzw. 1.602 Euro für Ehepaare nicht überschritten wird. Sollte nämlich eine Prüfung seitens des Finanzamtes erfolgen, muss nachgewiesen werden, dass die tatsächlich erzielten Erträge nicht über dem Freibetrag liegen. Wäre dies der Fall, müssten Anleger mit enormen Nachzahlungen rechnen. Es ist daher wichtig, die Summe aller Freibeträge regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.

Auch bei Bausparverträgen auf die Zinsen achten

Kapitalerträge erzielt man nicht nur beim Abschluss von Sparverträgen oder bei der Eröffnung eines Wertpapierdepots. Auch im Rahmen einer Baufinanzierung kann es nötig werden, die Abgeltungssteuer im Auge zu behalten. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn ein Bausparvertrag in die Finanzierung eingebunden wird. Ein solcher Vertrag unterteilt sich in zwei Phasen:

1. Phase: Ansparphase
Hier werden monatlich oder in regelmäßigen Abständen Überweisungen zugunsten des Bausparvertrages getätigt, um die notwendige Summe für die Auszahlung des Guthabens anzusparen. Je nach Höhe der Bausparsumme können auf diesem einige tausend Euro liegen.

2. Phase: Die Darlehensphase
Wurde das für die Auszahlung des Darlehens notwendige Guthaben angespart, ist der Bausparvertrag zuteilungsreif. Nun können Bausparer entscheiden, ob sie einzig ihr Vermögen entnehmen oder das Darlehen in Anspruch nehmen wollen. Bei der Inanspruchnahme des Darlehens wird ein schriftlicher Vertrag geschlossen, der Zinssatz und Rückzahlungsmodalitäten enthält.

Wie diese Darstellung zeigt, können also auch bei einem Bausparvertrag Zinsen anfallen. Würde nun kein Freibetrag gestellt, erhebt die Bank die Abgeltungssteuer und führt diese ans zuständige Finanzamt ab. 25 Prozent der Erträge würden in diesem Fall dem Fiskus zufallen. Bausparkunden sollten daher bereits beim Abschluss des Vertrages auch an die Abgeltungssteuer denken und einen Sparerpauschbetrag vereinbaren.

Den Sparerpauschbetrag regelmäßig überprüfen

Um den Abzug von Steuern zu vermeiden, ist es wichtig, dass der Sparerpauschbetrag immer mindestens der Höhe der verdienten Zinsen entspricht. Wer unsicher ist, ob der gestellte Freibetrag noch ausreichend ist, sollte einen Blick auf den jährlichen Kontoauszug werfen. Dieser wird von vielen Bausparkassen im Januar oder Februar eines Jahres zugesandt und enthält neben den monatlichen Einzahlungen auch die Zinsgutschrift, die in der Regel per 31.12. eines Jahres erfolgt. Da das Guthaben durch die jährlichen Sparleistungen stetig steigt, ist damit zu rechnen, dass der Zinsertrag in jedem Jahr höher ausfällt. Sollte dieser also den Freibetrag erreichen, sollte gehandelt werden. Entsprechende Formulare zur Erhöhung des Sparerpauschbetrages finden sich in der Regel auf den Internetseiten der Bausparkassen und können ohne Probleme gedownloaded werden. Alternativ stehen natürlich auch die Berater vor Ort zur Verfügung, die diese Formulare ebenfalls nutzen.

Mit der Darlehensphase entfällt die Abgeltungssteuer

Tritt der Bausparvertrag in die Darlehensphase ein, benötigen Kreditnehmer keinen Sparerpauschbetrag mehr, denn ab diesem Zeitpunkt fällt keine Abgeltungssteuer mehr an. Schließlich wurde das Guthaben mit dem Darlehensbetrag bereits an den Bausparkunden ausgezahlt, sodass keine Zinsen mehr verdient werden können. Nun sind lediglich Sollzinsen an die Bausparkasse zu zahlen. Diese werden allerdings von keiner Steuer erfasst, da sie für den Darlehensnehmer Ausgaben darstellen. Der Sparerpauschbetrag kann nun gekündigt werden, was wiederum mit einem passenden Formular erfolgen muss. So ist es möglich, den vorhandenen Freibetrag bei Bedarf auf andere Anlagen zu verteilen oder unter Umständen einen neuen Bausparvertrag abzuschließen, etwa für künftige Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Auch für die Erzielung der Arbeitnehmersparzulage ist es möglich, einen Bausparvertrag zu nutzen. Einige Bausparkassen bieten speziell hierfür Verträge mit attraktiver Guthabenverzinsung an. Für die jährlichen Zinsen sowie den Zinsbonus, der oft am Ende der Laufzeit ausgezahlt wird, fallen dann erneut Abgeltungssteuern an, sodass ein neuer Sparerpauschbetrag benötigt wird.

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